Mitgliedschaftserwerb - Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Auszug aus der VHB-Satzung: Ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 5 Ziff. 2 der Satzung

Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,
a) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte; 
b) wer an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
c) wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert, als Post-Doc auf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle beschäftigt ist oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
d) wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
e) wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in § 5 Ziffer 2c genannten gleichwertig ist

Erläuterungen zu Nr. 2 c) der Satzung

Mit einem Antrag nach Buchstabe c) ist entweder eine Kopie der Ernennungsurkunde (Juniorprofessur, Wissenschaftliche/r Assistent/in) oder, beispielsweise bei Akademischen Räten, eine Kopie der Promotionsurkunde zusammen mit einer Erklärung über die Habilitationsabsicht einzureichen. 

Als Post-Doc reichen Sie zusätzlich eine formlose Erklärung ein, dass Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.

Erläuterungen zu Nr. 2 d) der Satzung

Mit der Formulierung „wissenschaftlich tätig“ meinen wir, dass Sie sich über die Promotion hinausgehend in betriebswirtschaftlicher Forschung engagiert haben und dies in wissenschaftlichen Veröffentlichungen dokumentieren. Dies kann z.B. durch eine Alleinveröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift geschehen sein und durch weitere Publikation Ihrer Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften, in Alleinautorenschaft oder in Koautorenschaft. Wenn Ihre Arbeiten noch im Begutachtungsprozess einer Zeitschrift sein sollten, bitten wir Sie, dies in Ihrem Schriftenverzeichnis deutlich zu machen.

Im Sinne üblicher Gepflogenheiten zählen wir Arbeits- und Diskussionspapiere, Rezensionen, Kurzbeiträge und ähnliche Arbeiten normalerweise nicht zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen im angesprochenen Sinne. Eine exakte Abgrenzung sehen wir aufgrund der vielfältigen Publikationsmöglichkeiten und Publikationsorgane gleichwohl als nicht möglich an. Über die Aufnahme nach 2 d) der VHB-Satzung entscheidet die Mitgliedschaftskommission, die gegebenenfalls mit Ihnen den Kontakt suchen wird.

Auszug aus der VHB-Satzung: Nachwuchsmitgliedschaft gemäß § 5 Ziff. 4 der Satzung

Nachwuchsmitglied kann werden, wer die Promotion im Fach Betriebswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, nachweislich anstrebt.

Auszug aus der VHB-Satzung: Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 6 der Satzung

Ziff. 2 [...] Die Nachwuchsmitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Die Frist kann in begründeten Fällen nach Prüfung durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands verlängert werden. Für die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen in § 5 Ziffer 2. [...]

Ziff. 6 [...] Die Mitgliedschaft erlischt [...] auf Grund eigener schriftlicher Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist [...]

Weitere Regelungen unserer Satzung finden Sie hier.