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Verband

Der Verband ist ein rechtsfähiger Idealverein und führt den Namen "Verband der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.


Der Verband dient der Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Fördern der betriebswirtschaftlichen Forschung und Lehre, einschließlich Nachwuchsförderung;
  2. Unterstützen von wissenschaftlichen Kontakten zwischen den Verbandsmitgliedern;
  3. Unterhalten von wissenschaftlichen Kontakten zu in- und ausländischen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen;
  4. Pflegen von wissenschaftlichen Kontakten zur Wirtschafts- und Verwaltungspraxis;
  5. Einsetzen für eine angemessene Vertretung des Faches an wissenschaftlichen Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht im deutschsprachigen Raum;
  6. Vertreten der Interessen des Verbandes nach außen.

Die Körperschaft mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Der Vorstand (§ 10) bestimmt den Sitz der Verwaltung des Verbandes. Er richtet eine Geschäftsstelle ein, die ihn bei der Ausübung des laufenden Geschäftsbetriebs unterstützt. Art und Umfang der Tätigkeit der Geschäftsstelle legt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung fest.


1. Der Verband hat
a. ordentliche Mitglieder,
b. kooptierte Mitglieder,
c. Nachwuchsmitglieder,
d. Ehrenmitglieder,

Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Voraussetzung einer Mitgliedschaft ist die wissenschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre.

2. Ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag werden,
a. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert ist oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Professur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
b. wer an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, eine Honorarprofessur für Betriebswirtschaftslehre inne hat oder inne hatte;
c. wer im Fach Betriebswirtschaftslehre habilitiert, als PostDoc auf einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle beschäftigt ist oder eine Juniorprofessur im Fach Betriebswirtschaftslehre inne hat;
d. wer promoviert ist, auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre wissenschaftlich tätig ist und dessen wissenschaftliche Qualifikation bei der Aufnahme durch die Mitgliedschaftskommission festgestellt wurde,
e. wer im nicht deutschsprachigen Ausland eine wissenschaftliche Qualifikation erwirbt, die der in § 5 Ziffer 2c genannten gleichwertig ist;

3. Kooptiertes Mitglied kann werden, wer in seiner Position und Funktion bedeutsame eigene Beiträge zu Forschung und Lehre im Fach Betriebswirtschaftslehre erbringt, ohne an einer Hochschule tätig zu sein.

4. Nachwuchsmitglied kann werden, wer die Promotion im Fach Betriebswirtschaftslehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Promotionsrecht hat, nachweislich anstrebt.

5. Ehrenmitglied des Verbandes kann werden, wer sich als ordentliches Mitglied um die betriebswirtschaftliche Forschung besonders verdient gemacht hat. Die Rechte der ordentlichen Mitgliedschaft bleiben bei Ernennung zum Ehrenmitglied unberührt. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.


  1. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2a) bis 2c) werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgenommen.
     
  2. Ordentliche Mitglieder nach § 5 Ziffer 2d) und 2e) und Nachwuchsmitglieder nach § 5 Ziff. 4 werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands aufgenommen. Die Nachwuchsmitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Die Frist kann in begründeten Fällen nach Prüfung durch die Mitgliedschaftskommission durch Beschluss des Gesamtvorstands verlängert werden. Für die Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen in § 5 Ziffer 2.
     
  3. Die Aufnahme bzw. die Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Die Hauptversammlung wird über die Neuaufnahmen informiert. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann ein Antragsteller binnen Monatsfrist schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann die nächste reguläre Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
     
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt in geheimer Wahl durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des schriftlichen und begründeten Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Anhörung des Beirates.
     
  5. Die Aufnahme als kooptiertes Mitglied erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes aufgrund des Antrages von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern und nach Anhörung des Beirates.
     
  6. Die Mitgliedschaft erlischt
    a. auf Grund eigener schriftlicher Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
    b. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht mehr gegeben sind und wenn der Gesamtvorstand dies auf Antrag der Mitgliedschaftskommission beschließt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben;
    c. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird, wobei der Ausschluss durch die Hauptversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf Grund des mit der Mitgliedschaftskommission abgestimmten Antrags des Gesamtvorstandes beschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes in grober Weise verletzt hat sowie bei rechtskräftiger Aberkennung eines akademischen Grades durch die dafür zuständige Stelle oder rechtskräftigem Ausspruch einer Strafe durch eine Strafverfolgungsbehörde aufgrund einer im Zusammenhang mit den akademischen Tätigkeiten stehenden Handlung des Mitglieds;
    d. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Gesamtvorstandes, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt hat oder ein Mitglied seine Kontaktanschrift dem Verband über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht mitteilt und deshalb der Verband eine Ladung zur Hauptversammlung dem Mitglied nicht zustellen kann.
    Der beabsichtigte Antrag der Mitgliedschaftskommission gemäß § 6 Ziffer 6 b) und der beabsichtigte Antrag des Gesamtvorstandes gemäß § 6 Ziffer 6 c) ist dem Betroffenen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Das Mitglied, das hiernach zum Ausschluss vorgesehen ist, hat das Recht auf Anhörung vor dem Gesamtvorstand und in der Hauptversammlung.
     
  7. Der Gesamtvorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen,
    a. wenn einem Mitglied ein akademischer Grad vorläufig durch die zuständige Stelle aberkannt wird;
    b. wenn ein Mitglied im Zusammenhang mit seiner akademischen Tätigkeit von einer Strafverfolgungsbehörde wegen strafbarer Handlungen angeklagt wird;
    c. wenn das Ruhen der eigenen Mitgliedschaft beantragt wird.
     
  8. Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft führt zur Aufhebung aller Rechte und Pflichten der betroffenen Mitglieder für die Dauer der Anordnung. Bereits geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

Die Organe des Verbandes sind

  1. die Hauptversammlung (§ 8),
  2. der Gesamtvorstand (§ 9),
  3. der Vorstand (Vorstand i. S. v. § 26 BGB) (§ 10),
  4. der Beirat (§ 11),
  5. die Mitgliedschaftskommission (§ 12),
  6. der Schatzmeister (§ 13),
  7. der Geschäftsführer (§ 10).

  1. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ und besteht aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
     
  2. Die Hauptversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie hat in jedem Falle alle zwei Jahre statt zu finden. Sie wird auf Beschluss des Gesamtvorstandes vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
     
  3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Hauptversammlung; im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.
     
  4. Alle Anträge zur mitgeteilten Tagesordnung, die in der Hauptversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens vier Wochen vorher dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen und von diesem spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Antragsberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
     
  5. Für Beschlüsse der Hauptversammlung ist einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Personalentscheidungen, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme von kooptierten Mitgliedern und Auflösung des Verbandes ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
     
  6. Der Hauptversammlung obliegt die Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstands.
     
  7. Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen in Personal- und Mitgliedschaftsangelegenheiten geheim abzuhalten.
     
  8. Die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem vom Protokollführer zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten, das den Mitgliedern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Hauptversammlung zugesandt wird. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich Widerspruch beim Vorstandsvorsitzenden erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das Protokoll der nächsten Hauptversammlung vorzulegen. Verantwortlicher Protokollführer ist ein vom Versammlungsleiter zu bestimmendes Mitglied des Gesamtvorstands. Der Protokollführer kann sich Dritter bedienen.
     
  9. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieses § 8 gilt als eingehalten, wenn der Weg der telekommunikativen Übermittlung (§ 127 BGB: E-Mail, Telefax) gewählt wird.
     
  10. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlussfassungen der Mitglieder außerhalb von Hauptversammlungen im schriftlichen Abstimmungsverfahren (Brief, Fax, Email und Internet) durchzuführen, sofern sichergestellt ist, dass sich die Mitglieder als Mitglieder legitimieren und nur sie Zugang zu dem schriftlichen Abstimmungsverfahren haben. Dieses gilt auch für Personalentscheidungen und Beschlussfassungen über Satzungsänderungen. Die schriftlichen Abstimmungen außerhalb von Hauptversammlungen bedürfen der schriftlichen Ankündigung gemäß § 8 Nr. 9 gegenüber jedem Mitglied. Die Ankündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe des Gegenstandes der Abstimmung und der Übermittlung eines Beschlussvorschlags und einer Beschlussvorlage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ankündigungsschreibens folgenden Tag. Das Ankündigungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand oder der Geschäftsstelle zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich Anträge zur Ergänzung der Abstimmung beim Vorstandsvorsitzenden stellen. Diese Ergänzung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung mitzuteilen. Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds sind Abstimmungen anonym abzuhalten. Der Antrag auf anonyme Abstimmung ist bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Bis spätestens zwei Wochen nach der Ankündigung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds die Einsetzung einer Wahlkommission durch den Vorstand verlangt werden, die das Ergebnis der Abstimmung überprüft.  Die schriftliche Abstimmung hat innerhalb von acht Wochen nach Absendung der Abstimmungsunterlagen zu erfolgen. Die Stimmabgabe ist schriftlich an die in der Ankündigung enthaltene Anschrift der Geschäftsstelle zu richten. Es gelten die gleichen Stimmrechte wie auf einer ordentlichen Hauptversammlung. Die Stimmauszählung erfolgt durch den Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person. Die Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses hat schriftlich innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Auf Antrag von mindestens zwanzig ordentlichen Mitgliedern, der bis spätestens zwei Wochen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen beim Vorstand schriftlich gestellt werden muss, hat eine Beschlussfassung im schriftlichen Abstimmungsverfahren als Präsenzhauptversammlung stattzufinden. Die Einberufung und Abhaltung richtet sich nach den Bestimmungen dieses § 8.

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
     
  2. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben, insbesondere durch
    • Entwerfen von Konzeptionen zur Gestaltung der Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft,
    • Unterstützen von wissenschaftspolitischen Aktivitäten im Interesse der Betriebswirtschaftslehre als Universitätsdisziplin,
    • Anregen und Vorbereiten von Veranstaltungen zum Gedankenaustausch zwischen den Verbandsmitgliedern,
    • Fördern des Ansehens des Verbandes und seiner Mitglieder im In- und Ausland,
    • Beraten des Vorstands,
    • Herausgabe einer Verbandszeitschrift.
       
  3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands haben lediglich interne Wirkung; die Vertretung des Verbandes nach außen obliegt den Mitgliedern des Vorstandes nach § 10 dieser Satzung, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
     
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre unmittelbar aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Wahl wird in Blockwahl durchgeführt, sofern nicht Einzelwahl durch mindestens zehn anwesende ordentliche Mitglieder oder ein Mitglied des Gesamtvorstands beantragt wird. Bei Stimmengleichheit verschiedener Kandidaten findet eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig, das Amt des Vorstandsvorsitzenden kann nur einmal für zwei Jahre ausgeübt werden. Der stellvertretende Vorsitzende ist gleichzeitig designierter Vorsitzender, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.
     
  5. Scheidet der Vorstandsvorsitzende während seiner Amtszeit aus, so tritt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende bis zur nächsten Hauptversammlung an seine Stelle; in diesem Fall oder bei Ausscheiden des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden übernimmt der Schatzmeister den stellvertretenden Vorsitz. Scheiden andere Mitglieder des Gesamtvorstands während ihrer Amtszeit aus, so kann der verbleibende Gesamtvorstand deren Ämter bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzen.
     
  6. Der Gesamtvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern sind die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen Auslagen zu ersetzen.


Der Vorstand ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsmacht.

Dem Vorstand obliegt auch die Geschäftsführung des Verbandes. Bei Ausübung der Geschäftsführung ist den Mitgliedern des Vorstands die gegenseitige Vertretung möglich. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen, der Besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist; sein Geschäftskreis ist die Führung der Geschäftsstelle des Verbandes; der Geschäftsführer ist zur Ausübung sämtlicher dem Arbeitgeber zustehenden Rechte befugt und hat Stimmrecht bei Beschlüssen des Gesamtvorstands.


Der Gesamtvorstand bestellt zu seiner Beratung einen Beirat, dem bis zu 30 ordentliche Mitglieder angehören können.


Der Mitgliedschaftskommission gehört neben einem Mitglied des Gesamtvorstandes als Kommissionsvorsitzenden ein weiteres ordentliches Mitglied an, das der Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt.


Der Schatzmeister ist besonderer Vertreter i. S. v. § 30 BGB. Ihm obliegt die Kassenführung als Geschäftskreis im Sinne von § 30 BGB.


  1. Die wissenschaftliche Arbeit des Verbandes manifestiert sich in seinen Wissenschaftlichen Kommissionen, die auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern je nach Bedarf von der Hauptversammlung eingesetzt werden.
     
  2. Zur Diskussion von Forschungsergebnissen werden je nach Bedarf wissenschaftliche Arbeitstagungen vorbereitet und durchgeführt.
     
  3. Die Arbeitsergebnisse der Wissenschaftlichen Kommissionen werden den Mitgliedern zur Hauptversammlung in Form eines schriftlichen Berichts vorgestellt und zum Protokoll genommen.

  1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern zur Durchführung der Verbandsaufgaben Beiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgelegt wird.
     
  2. Der Schatzmeister hat nach Abschluss eines Geschäftsjahres dem Vorstand einen Rechnungsabschluss mit Bericht vorzulegen.
     
  3. Die Hauptversammlung wählt zwei Mitglieder auf zwei Jahre zu Rechnungsprüfern. Ein Prüfer erstattet der Hauptversammlung Bericht über Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss.
     
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann in ordentlicher und in außerordentlicher Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist zur Auflösung beschlussfähig, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Verband ist aufzulösen, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
     
  2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden kann, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
     
  3. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquidatoren. Sie sind als solche gemeinsam vertretungsberechtigt.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. in Bonn (Vereinsregister Bonn, Registernummer 20 VR 2030), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechend ist bei Wegfall des bisherigen Verbandszweckes zu verfahren.
     
  5. Die Vorschriften von § 16 Ziffer 3 und 4 gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Die in § 5 und § 6 genannten qualifizierenden Mitgliedschaftsvoraussetzungen für ordentliche Mitglieder gelten nicht für die Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung von diesen Regelungen betroffen wären.
     
  2. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung vom 3. Juni 2004 den Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglied inne hatten, werden ohne weitere Prüfung als ordentliche Mitglieder gem. § 5 Ziffer 2c) eingeordnet. Diese Änderung ist dem Mitglied unter Einräumung einer Widerspruchsfrist von 4 Wochen mitzuteilen.
     
  3. Bleibt der Mitgliedschaftsstatus eines außerordentlichen Mitglieds aufgrund eines rechtswirksamen Widerspruchs i. S. v. § 17 Ziffer 2 bestehen, ist die außerordentliche Mitgliedschaft auf 6 Jahre befristet, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme als außerordentliches Mitglied.