§ 16 Auflösung

 

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann in ordentlicher und in außerordentlicher Hauptversammlung beschlossen werden. Die Hauptversammlung ist zur Auflösung beschlussfähig, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Verband ist aufzulösen, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.
  2. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so muss eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden kann, wenn drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dafür stimmen.

  3. Im Falle der Auflösung sind, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Liquidatoren. Sie sind als solche gemeinsam vertretungsberechtigt.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. in Bonn (Vereinsregister Bonn, Registernummer 20 VR 2030), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechend ist bei Wegfall des bisherigen Verbandszweckes zu verfahren.

  5. Die Vorschriften von § 16 Ziffer 3 und 4 gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.